EU-Offenlegungsvereinbarung
Informationen zu den Verpflichtungen aufgrund der Offenlegungsverordnung
Die Europäische Union (EU) hat aufgrund der Annahme der Grundsätze aus der UN-Agenda zur nachhaltigen Entwicklung bis 2030 und des Pariser Klimaabkommen im März 2018 einen EU-Aktionsplan „Nachhaltige Finanzierung“ („Action Plan on Financing Sustainable Growth“) veröffentlicht. Eine der in diesem Rahmen veröffentlichten Regularien ist die Offenlegungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor). Ziel der teilweise ineinandergreifenden Regularien des EU-Aktionsplans ist es, die Widerstandsfähigkeit der ‚Realwirtschaft und die Stabilität des Finanzsystems zu erhöhen. Die Offenlegungsverordnung sorgt für mehr Transparenz beim Vergleich von Finanzprodukten für Endanleger und vermeldet sogenanntes Greenwashing.
Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in den Investmentprozess der Finanzportfolioverwaltung und Portfolio bezogenen Anlageberatung
Als Unternehmen möchten wir einen Beitrag leisten zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften mit dem Ziel, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels zu verringern. Neben der Beachtung von Nachhaltigkeitszielen in unserer Unternehmensorganisation selbst sehen wir es als unsere Aufgabe an, auch unsere Kunden in der Ausgestaltung der zu uns bestehenden Geschäftsverbindung für Aspekte der Nachhaltigkeit zu sensibilisieren.
Entsprechend der Offenlegungsanforderungen werden Finanzprodukte auf unserer Plattform entweder als Konventionelles Produkt (nach Offenlegungsverordnung Artikel 6) oder als Nachhaltiges Produkt (nach Offenlegungsverordnung Artikel 8 klassifiziert. Für beide Produkttypen müssen Art und Weise der Integration und Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken in den vorvertraglichen Informationen offengelegt werden. Für Nachhaltige Produkte sind zusätzliche Angaben zu ökologischen oder sozialen Merkmalen oder dem angestrebten Ziel, in qualitativer und quantitativer Hinsicht, in vorvertraglichen Dokumenten, auf der Website zu veröffentlichen.
Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in den Investmentprozess der Finanzportfolioverwaltung und Portfolio bezogenen Anlageberatung
Unsere Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, Art. 3 VO (EU) 2019/2088 vom 27.11.2019 (sog. Offenlegungsverordnung) inklusive Erklärung nach Art 5 OffenlegungsVO
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Art. 3 OffenlegungsVO) sind wir zu den nachfolgenden Angaben verpflichtet. Eine Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in unseren Anlagestrategien oder für sonstige konkrete Finanzinstrumente im Sinne der Offenlegungsverordnung (Art.8) ist nicht beabsichtigt. Ebenfalls wird mit unseren Anlagestrategien oder für sonstige konkrete Finanzinstrumente keine nachhaltige Investition im Sinne dieser Verordnung (Art.9) als Ziel angestrebt.
Als Unternehmen möchten wir einen Beitrag leisten zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften mit dem Ziel, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels zu verringern. Neben der Beachtung von Nachhaltigkeitszielen in unserer Unternehmensorganisation selbst sehen wir es als unsere Aufgabe an, auch unsere Kunden in der Ausgestaltung der zu uns bestehenden Geschäftsverbindung für Aspekte der Nachhaltigkeit zu sensibilisieren. Im Rahmen der individuellen Vermögensverwaltung und der portfoliobezogenen Anlageberatung – nicht aber im Rahmen des sog. beratungsfreien Geschäfts – erfragen wir deren diesbezüglichen Vorstellungen und Wünsche und setzen diese sodann um.
Umweltbedingungen, soziale Verwerfungen und oder eine schlechte Unternehmensführung können in mehrfacher Hinsicht negative Auswirkungen auf den Wert der Anlagen und Vermögenswerte unserer Kunden haben. Diese sog. Nachhaltigkeitsrisiken können unmittelbare Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und auch auf die Reputation der Anlageobjekte haben. Da sich derartige Risiken letztlich nicht vollständig ausschließen lassen, haben wir für die von uns angebotenen Finanzdienstleistungen spezifische Strategien entwickelt, um Nachhaltigkeitsrisiken erkennen und begrenzen zu können
Für die Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisiken versuchen wir Anlagen in solche Unternehmen zu identifizieren und möglichst auszuschließen, die ein erhöhtes Risikopotential aufweisen. Mit spezifischen Ausschlusskriterien sehen wir uns in der Lage, Investitionsentscheidungen oder Anlageempfehlungen auf umweltbezogene, soziale oder unternehmensbezogene Werte auszurichten. Hierzu greifen wir in der Regel auf im Markt anerkannte Bewertungsmethoden zurück.
Die Identifikation geeigneter Anlagen kann zum einen darin bestehen, dass wir in Investmentfonds investieren bzw. solche empfehlen, deren Anlagepolitik bereits mit einem geeigneten und anerkannten Nachhaltigkeits-Filter zur Reduktion von Nachhaltigkeitsrisken ausgestattet ist. Die Identifikation geeigneter Anlagen zur Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisken kann auch darin bestehen, dass wir für die Produktauswahl in der individuellen Vermögensverwaltung bzw. für die Empfehlungen in der portfoliobezogenen Anlageberatung auf anerkannte Rating-Agenturen bei Einzeltiteln zurückgreifen. Die konkreten Einzelheiten ergeben sich aus den individuellen Vereinbarungen.
Die Strategien unseres Unternehmens zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken fließen auch in die unternehmensinternen Organisationsrichtlinien ein. Die Beachtung dieser Richtlinien ist maßgeblich für die Bewertung der Arbeitsleistung unserer Mitarbeiter und beeinflusst damit maßgeblich die künftige Gehaltsentwicklung. Insoweit steht die Vergütungspolitik im Einklang mit unseren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 5 OffenlegungsVO).“
Informationen gemäß Art. 4 VO (EU) 2019/2088 (sog. Offenlegungsverordnung) vom 27.11.2019 i.V.m. Art. 12 und 13 Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 vom 6. April 2022
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Art. 4 Abs. 1 b und Abs. 5 b OffenlegungsVO i.V.m. Art. 12 und 13 (EU) 2022/1288) sind wir zu den nachfolgenden Angaben verpflichtet:
Investitionsentscheidungen können nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt (z.B. Klima, Wasser, Artenvielfalt), auf soziale – und Arbeitnehmerbelange haben und auch der Bekämpfung von Korruption und Bestechung abträglich sein.
Wir haben grundsätzlich ein erhebliches Interesse daran, unserer Verantwortung als Finanzdienstleister gerecht zu werden und dazu beizutragen, derartige Auswirkungen im Rahmen unserer Anlageentscheidungen bzw. Anlageempfehlungen zu vermeiden. Die Umsetzung der hierfür vorgegebenen rechtlichen Vorgaben ist aber gemäß unserer Einschätzung nach derzeitigem Sachstand aufgrund der bestehenden Rahmenbedingungen – wenn überhaupt – nur mit sehr großem Aufwand möglich. Daher sieht sich der Vermögensverwalter auch nicht in der Lage, ein glaubwürdiges Nachhaltigkeitskonzept anzubieten, die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden umzusetzen und über die Umsetzung in einer für den Kunden nachvollziehbaren Art und Weise zu berichten.
Zur Vermeidung rechtlicher Nachteile sind wir daher derzeit daran gehindert, eine öffentliche Erklärung dahingehend abzugeben, dass und in welcher Art und Weise wir die im Rahmen unserer Investitionsentscheidungen oder Anlageempfehlungen nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Umweltbelange usw.) berücksichtigen.
Daher sind wir gehalten zu erklären, dass wir diese vorläufig und bis zu einer weiteren Klärung nicht berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 b bzw. Art. 4 Abs. 5 b OffenlegungsVO).
Wir erklären aber ausdrücklich, dass diese Handhabung nichts an unserer Bereitschaft ändert, einen Beitrag zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften mit dem Ziel zu leisten, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels und anderer ökologischer oder sozialer Missstände zu verringern. Sobald ein tragfähiges und für den Kunden nachvollziehbares Nachhaltigkeitskonzept umsetzbar ist, werden wir dieses unseren Kunden anbieten.
Hinweis gemäß Art. 7 VO (EU) 2020/852 vom 18.06.2020 (sog. Taxonomieverordnung)
Da wir derzeit kein Nachhaltigkeitskonzept anbieten, sind wir aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Art. 7 TaxonomieVO) zu dem folgenden Hinweis verpflichtet, welcher sich auf alle von uns angebotenen Finanzprodukte (z.B. die Anlagestrategie im Rahmen eines Vermögensverwaltungsmandates oder das Finanzinstrument als Gegenstand einer portfoliobezogenen Anlageberatung) bezieht:
Die diesem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.